Statuten
Vereinsstatuten des URFV Traunsee
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Union Reit- und Fahrverein Traunsee.
- Er hat seinen Sitz in Altmünster und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Reitsports in den Sparten Dressur, Springen,
Gelände- und Freizeitreiten, sowie des Fahrsports. Die Pflege österreichischen Volks- und
Brauchtums wird besonders beachtet.
Der Verein gehört der österreichischen Turn- und Sportunion an und unterliegt in seinem
Wirkungs- und Aufgabenbereich den Statuten dieses Verbandes.
Der Verein ist überparteilich, nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient gemeinnützigen Zwecken.
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die, in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen die Ausübung des Reitens und Fahrens auf allen Gebieten, die
Ausbildung von Jugend und Erwachsenen, Abhaltung von Turnieren und Reitertreffen, sowie
Versammlungen.
- Die materiellen Mittel werden durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen aufgebracht, deren
Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Weiters aus Erträgen von vereinseigenen
Veranstaltungen, sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen.
- 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder fördern den Verein durch Zahlung von Beiträgen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss auf alle Fälle
bezahlt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.
- 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
- 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sowie Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entgegennahme und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus Obmann und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem
Fachwart und seinem Stellvertreter, dem Jugendwart, dem Zeugwart und dem Beirat.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert
führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2)
eines Nachfolgers wirksam.
- 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung).
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
- 13 Besondere Obliegenheiten von Obmann, Schriftführer und Kassier
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder
des Kassiers ihre Stellvertreter.
- 14 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- 15 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist die „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen, macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streiterei ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im
Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.