Statuten

Vereinsstatuten des URFV Traunsee

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  1. Der Verein führt den Namen Union Reit- und Fahrverein Traunsee.
  2. Er hat seinen Sitz in Altmünster und erstreckt seine Tätigkeit auf

            ganz Österreich.

  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

  • 2 Zweck

 

         Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Reitsports in den Sparten Dressur, Springen,

         Gelände- und Freizeitreiten, sowie des Fahrsports. Die Pflege österreichischen Volks- und

         Brauchtums wird besonders beachtet.

         Der Verein gehört der österreichischen Turn- und Sportunion an und unterliegt in seinem

         Wirkungs- und Aufgabenbereich den Statuten dieses Verbandes.

         Der Verein ist überparteilich, nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient gemeinnützigen Zwecken.

 

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die, in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel

         erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen die Ausübung des Reitens und Fahrens auf allen Gebieten, die
    Ausbildung von Jugend und Erwachsenen, Abhaltung von Turnieren und Reitertreffen, sowie

         Versammlungen.

  1. Die materiellen Mittel werden durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen aufgebracht, deren

         Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Weiters aus Erträgen von vereinseigenen

         Veranstaltungen, sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen.

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder fördern den Verein durch Zahlung von Beiträgen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein

         ernannt werden.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

         Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
    Generalversammlung.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate

         vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten

         Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss auf alle Fälle

         bezahlt werden.

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

         Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung

         der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

         Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung

   anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen

   von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

      Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie

      das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

      unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

      Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

      Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

      Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.

 

  • 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

  • 9 Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

      Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen

      Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

      oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind

      alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

      Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

      Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  1.  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

      Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

      außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur

      ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sowie Ehrenmitglieder.

      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

      mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut

      des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer

      qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein

      Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

      Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

  • 10 Aufgaben der Generalversammlung

 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entgegennahme und Genehmigung des

      Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  2. Entlastung des Vorstands.
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche

      Mitglieder.

  1.  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  2. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  3.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus Obmann und seinem Stellvertreter,

      dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem

      Fachwart und seinem Stellvertreter, dem Jugendwart, dem Zeugwart und dem Beirat.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden

      eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu       kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung

      einzuholen ist.

  1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  2.  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder

      mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige

      Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens

      die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

      gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert

      führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines

      Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder

      entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds

      in Kraft.

  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die

      Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2)

      eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

      anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

      folgende Angelegenheiten:

 

  1. Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung).
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

 

  • 13 Besondere Obliegenheiten von Obmann, Schriftführer und Kassier

 

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann

      bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

      bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in

      Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn

      zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

      erteilt werden.

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

         Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

      Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese

      jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  1. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder

      des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

  • 14 Rechnungsprüfer

 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

      gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der

      Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

      und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

  • 15 Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

      vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist die „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des

      Vereinsgesetzes 2002.

  1.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart

      gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft

      macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen, macht der andere Streitteil

      innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen

      weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

      Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des

      Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,

      dessen Tätigkeit Gegenstand der Streiterei ist.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

      Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

      bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

      Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

      Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

      darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen

      zu übertragen hat.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist

      das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im

      Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.